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Der Streit um das Bestäter- und Wegegeld in Münden (1679): Ordnung, Macht und Handelswege der Frühen Neuzeit

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Der Streit um das Bestäter- und Wegegeld in Münden (1679): Ordnung, Macht und Handelswege der Frühen Neuzeit

Geschichtsverein Sydekum – Geschichte erleben in Hann. Münden
Veröffentlicht von Wulf Richter in Forschung & Geschichte · Dienstag 28 Jul 2026 · Lesezeit 4 Minuten
Tags: BestätergeldWegegeldMünden1679OrdnungMachtHandelswegeFrüheNeuzeit
„Wer darf kassieren?“ – Der Streit um das Bestäter- und Wegegeld in Münden (1679)
 
                             Ein Konflikt zwischen Stadt und Amt um Macht, Ordnung und Einnahmen
 
Einleitung:
Die Stadt Münden im Streit mit dem Amt Münden
 
Im Jahr 1679 entbrannte in Münden ein bemerkenswerter Konflikt zwischen zwei lokalen Autoritäten:
  • dem      Amt Münden (als landesherrliche Verwaltung)  
  • und      dem Rat der Stadt Münden.  
Im Zentrum stand eine scheinbar banale Frage – wer darf Geld von Fuhrleuten erheben, die Waren in Münden laden? Doch hinter dieser Frage verbargen sich wirtschaftliche Interessen, Kompetenzstreitigkeiten und die Frage nach dem Jus Stapulae, dem Stapelrecht der Stadt.
 
1. Was war das „Bestäter- oder Wegegeld“?
Fuhrleute, die in Münden Waren für Fernhandelsrouten aufnahmen – nach Frankfurt, Nürnberg, Koblenz, Kassel oder Braunschweig – mussten einem städtischen Bürger, Frantz Müller, eine Gebühr zahlen:
„… von jeden Pferde Zween Mariengroschen entrichten müßen, davon Er als Bestäter … die eine Helffte pro Labore behelt, die Andere aber Senatus liefert.“
Der Bestäter war also eine Art
  • Vermittler,
  • Organisator,
  • Garant      für ordnungsgemäße Beladung und Abfahrt.
 
Die Stadt erhielt die Hälfte der Einnahmen.
 
2. Warum beschwerte sich das Amt Münden?
Der Amtmann Johann Henrich Koch wandte sich 1679 an die fürstliche Regierung in Hannover. Seine Vorwürfe:
a) Die Stadt erhebe ein unrechtmäßiges Vectigal (Abgabe)
   Er argumentierte, die Stadt habe kein Jus Vectigalium, also kein Recht, Zölle oder Wegegelder zu erheben.
  „Diewol Bürgermeister undt Raht der Stadt Münden kein Jus Vectigalium … praetendiren können.“
b) Die Gebühr werde „ab invitis“ – gegen den Willen der Fuhrleute – erhoben
   Koch behauptete, die Fuhrleute würden zur Zahlung gezwungen.
c) Die Stadt schließe andere Bürger von diesem Amt aus
   Ein weiterer Bürger, Christoff Lotze, habe sich ebenfalls als Bestäter angeboten – wurde aber nicht zugelassen.
d) Die Beladung finde teilweise auf Amtsgebiet statt:
   Die „Schlagd“ (Ladeplatz) lag zwar vor dem Tor, aber im Bereich der Amtsbotmäßigkeit.
 
3. Die Antwort der Stadt Münden: Ordnung statt Chaos
Der Rat reagierte ausführlich und selbstbewusst. Seine Argumentation ist bemerkenswert modern:
a) Ohne Bestäter herrschte Chaos
   Vor Einführung des Bestäters hätten Fuhrleute
  • tagelang      gewartet,
  • seien      leer zurückgefahren,
  • hätten      sich geprügelt,
  • oder      seien der Stadt ferngeblieben.
  „… in einander in gefährliche Schlagereye gerathen …“
   Das habe Handel und Wirtschaft geschädigt.
b) Der Bestäter sei von den Fuhrleuten selbst gewünscht
   Die Fuhrleute hätten den Bestäter „aus eigener Bewegung“ eingesetzt, um Ordnung zu schaffen.
c) Die Stadt habe das Stapelrecht (Jus Stapulae)
   Damit dürfe sie die Abläufe des Warenumschlags regeln.
d) Die Gebühr sei keine Steuer, sondern Arbeitslohn
   Der Bestäter erhalte 2 Mariengroschen pro einspänniger Karre – ein festgelegter, moderater Satz.
e) Die Stadt brauche Einnahmen für Infrastruktur
   Der Rat verweist auf hohe Ausgaben:
 „… die dißjahrige reparirunge der Stadt Mauren, welche Bey die 500 thlr …“
   Auch Wege und Stege seien teuer.
 
4. Die Rolle Hannovers: Vermittler und Schiedsrichter
Die fürstliche Regierung in Hannover forderte beide Seiten auf, Berichte einzureichen.
Sie wollte klären:
  • Ist      das Wegegeld rechtmäßig?
  • Hat      die Stadt ihre Kompetenzen überschritten?
  • Wird      das Gemeinwohl gefördert oder behindert?
Der Ton ist höflich, aber bestimmt:
„… Ihr wollet darauff … einen Bericht innerhalb 4 Wochen … einbringen.“
 
5. Die Formel des Bestäter-Eides
Besonders interessant ist die Form. Juramenti, die im Dokument überliefert ist.
Der Bestäter schwört:
„… daß Ihr … den Kaufs- alß Fuhrleute … ohne ansehen der persohn helffen … undt … nicht mehr alß 2 mgr … fodern …“
Das zeigt:
Die Stadt versuchte, Missbrauch zu verhindern und das Amt zu regulieren.
 
6. Fazit: Ein Konflikt um Ordnung, Macht und Geld
Der Streit von 1679 zeigt exemplarisch:
  • Städte      wollten ihre wirtschaftliche Autonomie sichern.
  • Ämter      verteidigten landesherrliche Rechte.
  • Fuhrleute      brauchten verlässliche Strukturen.
  • Hannover      fungierte als übergeordnete Kontrollinstanz.
Das Bestätergeld war nicht nur eine Gebühr – es war ein Instrument zur Organisation des Handels, zur Sicherung städtischer Einnahmen und zur Behauptung kommunaler Selbstverwaltung.




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