"Die Polizei, das Ordnungssystem und die Gewerbeaufsicht im mittelalterlichen Münden: Ein faszinierender Blick auf das Leben und die Regeln einer vergangenen Epoche!"
Veröffentlicht von Wulf Richter in Forschung & Geschichte · Donnerstag 18 Jun 2026 · 3 Minuten
Tags: Polizeigewalt in städtischen Gebieten: Ursachen, Auswirkungen und Lösungen
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Die mittelalterliche Stadt Münden verfügte über ein komplexes System von Polizei‑, Markt‑ und Gewerbeaufsicht. Zwischen Rat, Schultheiß und landesherrlichen Beamten entstand ein Geflecht aus Zuständigkeiten, das den Alltag der Bürger prägte – von der Straßenreinigung über die Marktordnung bis zur Braugerechtigkeit. Dieses Kapitel beleuchtet die Entwicklung dieser Ordnungssysteme anhand von Statuten, Stadtbüchern und Rechnungen des 14. und 15. Jahrhunderts.

1. Die städtische Polizeigewalt
Die Ausübung der Polizeigewalt lag im Mittelalter beim Rat der Stadt Münden, der jedoch bis ins 14. Jahrhundert hinein die Zustimmung des Schultheißen benötigte. Mit der Ablösung des Schultheißen durch den Amtmann um 1370 verschoben sich die Kompetenzen. Eine entscheidende Stärkung der städtischen Autonomie erfolgte, als Herzog Otto 1370 dem Rat die Ausübung des prozessualistischen Zwanges überließ. Damit waren herzogliche Eingriffe in die städtische Polizeigewalt weitgehend ausgeschlossen.
Gegen Ende des 15. Jahrhunderts erhielt der herrschaftliche Schulze erneut Aufgaben im Bereich der nächtlichen Sicherheit – ein Hinweis darauf, dass das Friedegebot weiterhin in herrschaftlicher Hand lag.
2. Gesundheitspolizei und soziale Fürsorge
Eine eigentliche Gesundheitspolizei existierte nicht. Zwar besaß die Stadt das Siechenhaus vor dem oberen Tor und das Armleutehaus im Hagen, doch die Versorgung der Kranken und Armen überließ man weitgehend privater Mildtätigkeit. Nur gelegentlich erfolgten städtische Zuwendungen.
3. Straßen‑ und Baupolizei
Baupolizeiliche Vorschriften sind für das mittelalterliche Münden nicht nachweisbar. Entscheidungen erfolgten ausschließlich im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren. Dagegen existierten seit 1467 Regelungen zur Straßenpolizei, die vor allem der Reinhaltung der Straßen dienten. Gewerbliche Betriebe wie Lohgerber und Fleischer durften ihre Tätigkeiten nicht auf der Straße ausüben.
4. Marktordnung und Handel
Das Marktprivileg von 1471 band die umliegenden Gerichte wirtschaftlich an den Mündener Markt. Die Stadt setzte Wroger in den Dörfern ein, um die Einhaltung der Marktordnung zu überwachen. Einheimische Händler wurden bevorzugt, während der „Fürkauf“ durch Höker eingeschränkt wurde. Viehhandel und Fischhandel unterlagen strengen Regeln.

5. Gewerbeaufsicht, Zünfte und Preise
Der Rat bestimmte Preise für Fleisch, Brot und andere Waren – oft unter Mitwirkung des Amtmanns. Die Zünfte übten die Gewerbepolizei intern aus; erst gegen ihre Entscheidungen konnte an den Rat appelliert werden.
6. Brauordnung und Braugerechtigkeit
Die Brauordnungen nahmen eine Sonderstellung ein. Die Braugerechtigkeit war an Hausbesitz gebunden und nach Vermögen abgestuft. Höker und Schankwirte waren vom Brauen ausgeschlossen. Die jährliche Reihenfolge der Bräue wurde am Bartholomäustag festgelegt. 1422 und erneut 1471 wurde der Ausschank fremden Bieres in den Gerichten Münden, Sichelstein, Imbsen und Brackenberg verboten.
Quellen
Stadtarchiv Hann. Münden (St.R. = Stadt‑Rechnungen / Stadt‑Register)
- St.R. 1400 – Recepta de stampnis carnificum; Standgelder.
- St.R. 1401 – Reinigung der Brücke; städtische Ordnungsmaßnahmen.
- St.R. 1412 – Bote nach Kassel, Grebenstein und Göttingen wegen Fleischpreisen.
- St.R. 1441 – Nolte: Reinigung der Brücke.
- St.R. 1483 – Verbot des Austreibens und Verkaufs von Hammeln; Regelungen für Knochenhauer.
- St.R. 1485 – Zuwendungen an das Siechenhaus.
- St.R. 1486 – Strafe wegen Schweineverstoßes auf dem Markt.
- St.R. 1489 – Zahlung an Henrich Harkenstele; Fischhandel.
Stadtbuch Hann. Münden
- Stadtb. 246 – Markt‑ und Gewerbeaufsicht.
- Stadtb. 248 – Maß‑ und Gewichtskontrolle.
Statutenbücher
- Statuten 1360 – Brauordnung, Preisfestsetzungen.
- Statuten 1467 – Straßenpolizei, Marktordnung, Fischhandel.
- Statuten 1500 – Überarbeitete Markt‑ und Gewerberegelungen.
Privilegienbuch
- Priv.B. 30 – Marktprivilegien.
- Priv.B. Nr. 60 – Jahrmärkte (Mittfasten, Laurentius, Martinus).
Staatsarchiv Hannover
- StA Hannover, Cop. Calenberg 6, S. 112 – Schutz des Leinengewerbes.
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